Unsere Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsjunioren der Wilhelm-Schickard-Schule” und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”. Sein Sitz ist in Tübingen. Geschäfts- und Schuljahr sind identisch.

§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verwirklichung der im Bildungsplan für kaufmännische Schulen des Landes Baden-Württemberg geforderten Erziehungs- und Bildungsinhalte.
Der Verwirklichung dienen einzelne – zeitlich und finanziell begrenzte – Projekte, anhand derer die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen im Umgang mit Menschen sammeln, Verhandlungsgeschick erwerben und zu eigenständigem Handeln ermutigt werden.
Einzelne Projekte können beispielsweise sein

  • Organisation und Durchführung von Studienfahrten, Ausstellungsbesuchen und Betriebsbesichtigungen
  • Zusammenfassung von Prüfungsaufgaben der Vorjahre (nach Zustimmung durch das Kultusministerium
  • Beschaffung von Gegenständen für die Schule, zu deren Anschaffung der Schulträger zwar nicht verpflichtet ist, die aber nützlich sind, z.B. Tischtennisplatte
  • Vertiefung der Beziehung zu einzelnen Ausbildungsbetrieben (in Zusammenarbeit mit der Schulleitung).

Neben den o.g. Zielen erwerben die Schülerinnen und Schüler Dach- und Methodenkompetenz, wie z.B. Angebote einholen und vergleichen, Entscheidungskriterien erfassen und Schriftverkehr führen.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Aktive Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes können nur Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Schickard-Schule werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, womit sie auch ein Vorstandsamt übernehmen können.
Zur Passiven Mitgliedschaft sind alle anderen natürlichen und juristischen Personen berechtigt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dessen Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widersprochen werden; hierauf entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der Vereins.
(2) a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.
c) Über Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins. Dessen Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widersprochen werden; hierauf entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der Vereins.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
b) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vereinsmitglieder eine Umlage zu zahlen haben. Die Höhe der Umlage wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden,
b) Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene     Geschäftsjahr,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen und Festsetzung ihrer Höhe,
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Vereins,
g) Widersprüche gem.§4 der Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen und Beschlüsse fassen.

§8 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn die vom Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesen Mitgliedern umgehend zuzuleiten. Verspätet eingehende Anträge kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss nachträglich zur Behandlung zulassen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§11) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Enthaltungen sind als solche zu werten.
(7) Wahlen finden geheim statt. Es ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben.

§9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand
a) leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) führt die laufenden Geschäfte,
c) legt den Haushaltsplan fest,
d) beschließt alle sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.

§10 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus jeweils dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Schuljahr. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Ein weiteres Vorstandsmitglied wird von der Wilhelm-Schickard-Schule in den Vorstand entsandt. Die Entscheidung erfolgt spätestens zu der Mitgliederversammlung, auf der der übrige Vorstand gewählt wird. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer der Amtszeit des Vorstands, dem der Vertreter der Schule angehört. Die wiederholte Entsendung ist möglich.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die laufende Amtszeit.
(5) Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen.
(6) Der Vorstand ist mit 3 Mitgliedern beschlussfähig.
(7) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.